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   OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18   

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https://dejure.org/2020,18089
OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18 (https://dejure.org/2020,18089)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01.07.2020 - 2 A 479/18 (https://dejure.org/2020,18089)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01. Juli 2020 - 2 A 479/18 (https://dejure.org/2020,18089)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Schulfinanzierung; Förderrichtlinie; finanzielle Unterstützung von Ersatzschulen; Wartefrist; Berufsfachschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Leipzig, 10.01.2018 - 4 K 639/15
    Auszug aus OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18
    Az.: 2 A 479/18 4 K 639/15.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2018 - 4 K 639/15 - wird zurückgewiesen.

    4 Mit Urteil vom 10. Januar 2018 - 4 K 639/15 - wies das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage ab.

  • OVG Sachsen, 28.02.2017 - 2 A 54/15

    Ersatzschule; Wartefrist für einheitliche als Grund- und Mittelschule betriebene

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18
    An diesen Erwägungen hat der Senat im Urteil vom 28. Februar 2017 - 2 A 54/15 - (juris, Rn. 34) für die vorliegend maßgebliche, im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2015 geltende Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG festgehalten, mit der lediglich die Wartefrist von drei auf vier Jahre verlängert wurde.

    Das von der Klägerin angesprochene Urteil des Senats vom 28. Februar 2017 - 2 A 54/15 - (juris) betrifft die Gewährung staatlicher Finanzhilfe an eine in freier Trägerschaft betriebene, die Grund- und Mittelschule umfassende Ersatzschule, für die die Sächsische Bildungsagentur in Umsetzung der in einem gerichtlichen Vergleich enthaltenen dahingehenden Verpflichtung eine Genehmigung erteilt hatte.

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2014 - 2 LB 364/12

    Auslegung des Begriffs der Schulform bzgl. des Rechts der Eltern auf freie

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18
    Unter Bildungsgang in diesem Sinne ist sonach die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot zu verstehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht zwingend - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (so auch zum niedersächsischen Schulrecht, NdsOVG, Urt. v. 8. Januar 2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 47, 48).
  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 2 B 471/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Profil/Wahlpflichtbereich,

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18
    Ausgehend von der Begründung des Gesetzentwurfs der Sächsischen Staatsregierung zu Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008, Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, (LT-Drs. 4/6175 S. 43 ff.) ist der Begriff des "Bildungsgangs" nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich abschlussbezogen zu verstehen (vgl. Beschl. v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 -, juris).
  • BVerwG, 03.05.2018 - 6 B 48.18

    Auslösung der dreijährigen Wartefrist für die Gewährung staatlicher Finanzhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18
    Fehlt die Genehmigung, können bei der Zusammenlegung von Schulen/Schularten zu einer Ersatzschule bereits abgelaufene Wartefristen einzelner Schulen ohnehin nicht auf die Wartefrist einer anderen Schule/Schulart bzw. anderer Schulen/Schularten angerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 25. Februar 2020 - 2 A 127/17 -, juris Rn. 38; Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 18 ff.; nachfolgend bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 6 B 48.18 -, juris Rn. 9, zur inhaltsgleichen Vorschrift § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.).
  • OVG Sachsen, 05.09.2017 - 2 A 3/16

    Erlöschen einer Ersatzschulgenehmigung, zum Anspruch einer als Mittel-/Oberschule

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18
    Fehlt die Genehmigung, können bei der Zusammenlegung von Schulen/Schularten zu einer Ersatzschule bereits abgelaufene Wartefristen einzelner Schulen ohnehin nicht auf die Wartefrist einer anderen Schule/Schulart bzw. anderer Schulen/Schularten angerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 25. Februar 2020 - 2 A 127/17 -, juris Rn. 38; Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 18 ff.; nachfolgend bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 6 B 48.18 -, juris Rn. 9, zur inhaltsgleichen Vorschrift § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.).
  • OVG Sachsen, 03.11.2014 - 2 A 571/13

    Schulfinanzierung; Wartefrist bei Einrichtung eines weiteren Bildungsgangs einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18
    18 Der Senat hat zur Frage, ob die Wartefrist neu beginnt, wenn eine bestehende Schule ihr Bildungsangebot um einen Bildungsgang erweitert, zur vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2011 geltenden Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG mit Urteil vom 3. November 2014 - 2 A 571/13 - (juris) entschieden.
  • OVG Sachsen, 25.02.2020 - 2 A 127/17

    Schulfinanzierung; Schulen in freier Trägerschaft; Wartezeit für in einem

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18
    Fehlt die Genehmigung, können bei der Zusammenlegung von Schulen/Schularten zu einer Ersatzschule bereits abgelaufene Wartefristen einzelner Schulen ohnehin nicht auf die Wartefrist einer anderen Schule/Schulart bzw. anderer Schulen/Schularten angerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 25. Februar 2020 - 2 A 127/17 -, juris Rn. 38; Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 18 ff.; nachfolgend bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 6 B 48.18 -, juris Rn. 9, zur inhaltsgleichen Vorschrift § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.).
  • OVG Sachsen, 24.01.2022 - 2 A 39/21

    Schriftliche Ermahnung; Ermessen

    Im Schriftsatz vom 28. Juli 2020 hat die Klägerin ihr Berufungsvorbringen vertieft und zu den Urteilen des Senats vom 23. Januar 2018 (2 A 404/16) und 1. Juli 2020 (2 A 479/18) Stellung genommen.

    Für beide Schulen läuft die Wartefrist nach § 14 SächsFrTrSchulG daher jeweils eigenständig (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 1. Juli 2020 - 2 A 479/18 -, juris Rn. 22, 23).

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 2 A 386/18

    Schulrecht; Gewährung staatlicher Finanzhilfe an eine Berufsfachschule in freier

    Im Schriftsatz vom 28. Juli 2020 hat die Klägerin ihr Berufungsvorbringen vertieft und zu den Urteilen des Senats vom 23. Januar 2018 (2 A 404/16) und 1. Juli 2020 (2 A 479/18) Stellung genommen.

    Für beide Schulen läuft die Wartefrist nach § 14 SächsFrTrSchulG daher jeweils eigenständig (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 1. Juli 2020 - 2 A 479/18 -, juris Rn. 22, 23).

  • OVG Sachsen, 24.11.2020 - 2 A 430/19

    Bemessung der staatlichen Finanzhilfe an berufsbildende Förderschulen und

    Wie dem Senat aus einer Vielzahl privatschulrechtlicher/schulfinanzierungsrechtlicher Verfahren bekannt ist, betreiben Träger privater Ersatzschulen oftmals mehrere unterschiedliche berufsbildende Schulen oder berufsbildende Schulen mit verschiedenen Bildungsgängen, auch nach Art eines Campus an einem Standort (Senatsurt. v. 25. Februar 2020 - 2 A 127/17 - Urt. v. 1. Juli 2020 - 2 A 479/18 - Urt. v. 12. August 2016 - 2 A 646/13 - Urt. v. 3. November 2014 - 2 A 571/13 - und Urt. v. 15. April 2014 - 2 A 58/13 -, alle juris).
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